Baukostenbeitrag

Erhält ein Wohnungsbewerber die Zuteilung einer geförderten Mietwohnung, so ist von ihm laut Wohnbauförderungsgesetz ein Beitrag zur Finanzierung der Gesamtbaukosten der Wohnung aus Eigenmittel aufzubringen. Dieser Baukostenbeitrag beträgt in der Regel 2 Prozent.

Bei Auflösung des Mietverhältnisses wird der Baukostenbeitrag gemäß den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (§ 17), vermindert um 1 Prozent Abschreibung pro Jahr, an den ausscheidenden Mieter oder dessen Erben zurückgezahlt.
Der nachfolgende Mieter muss den so verminderten Baukostenbeitrag wiederum einzahlen.

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